§ 43 – Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung

MTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Nach Beendigung der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis über die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise aus.
(2)Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit Angabe der Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66.
(3)Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl werden die Klausuren vierfach und die Leistungstests jeweils einfach gewertet.
(4)Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 MTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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