§ 47 – Zeugnis

MTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Nach Beendigung der gesamten berufspraktischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Durchschnittsrangpunktzahl aufgeführt werden.
(2)Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte einfach.
(3)Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 47 MTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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