§ 71 – Prüfungsakten und Einsichtnahme

MTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind: 1.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des schriftlichen Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung,
2.die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
3.eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fachtheoretische Ausbildung,
4.eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung,
5.die Protokolle über die schriftliche und die mündliche Prüfung,
6.das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung.
(2)Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(3)Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 71 MTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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