§ 6 – Stiftungsvermögen

MUKSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

(1)Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan veranschlagten Mittel, mindestens 92 033 000 Euro, für die Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung.
(2)Von den ab 1985 der Stiftung zufließenden Bundesmitteln können jährlich bis zu 511 000 Euro zum Aufbau eines Stiftungsvermögens verwendet werden. Bundesmittel, die von der Stiftung bis zum Abschluß eines Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes ausgegeben worden sind, sind zusätzlich für den Aufbau des Stiftungsvermögens zu verwenden.
(3)Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 MUKSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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