§ 18 – Erwerb der Laufbahnbefähigung

MVITAUFSTV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

(1)Beamtinnen und Beamte, die das Masterstudium mit den Pflichtmodulen der Vertiefungsrichtung Informationstechnik erfolgreich abgeschlossen und sich in der berufspraktischen Einführung bewährt haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
(2)Beamtinnen und Beamte, die das Masterstudium mit den Pflichtmodulen der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht erfolgreich abgeschlossen und sich in der berufspraktischen Einführung bewährt haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 MVITAUFSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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