§ 2 – Zulassung zum Aufstieg

MVITAUFSTV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

(1)Zum Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Informationstechnik – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er 1.die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,
2.die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München erfüllt und
3.an einem Auswahlverfahren nach § 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.
(2)Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er 1.die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,
2.die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München erfüllt und
3.an einem Auswahlverfahren nach § 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 MVITAUFSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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