§ 11 – Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne

MWDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

(1)Der Deutsche Wetterdienst erstellt in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildungsinhalte und -ziele sowie die Dauer der Ausbildungsabschnitte bestimmt.
(2)Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter 1.die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie
2.für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 MWDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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