§ 2 – Ausbildungsziele

MWDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

Die Ausbildung vermittelt das Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst des Bundes erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden ausgebildet 1.für Assistenztätigkeiten im Vorhersage-, Warn- und Klimadienst sowie
2.für Tätigkeiten in der Wetterbeobachtung und in der Informationstechnik.
Sie sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 MWDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 2 MWDVDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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