§ 6 – Nachteilsausgleich

MWDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

(1)Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren und bei Leistungsnachweisen sowie in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2)Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im Übrigen das Prüfungsamt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 MWDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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