§ 24 – Planfeststellungsbeschluss

NABEG · Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

(1)Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss).
(2)Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss als bekannt gegeben. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung nach Satz 2 ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Auf die andere Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.
(3)Die Möglichkeit einer Plangenehmigung nach Maßgabe des § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Absatz 2 ist anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 29.04.2026 – 9 VR 10.26, 9 VR 10.26 (9 A 31.26)ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B9VR10.26.0
  • BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B11VR13.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.09.2025 – 11 A 22.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250925U11A22.24.0

    § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG geht § 6 Satz 1 UmwRG vor (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

  • BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 11 A 13/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U11A13.23.0

    1. § 7 Satz 1 BauGB (Anpassungsgebot) gilt nicht für Vorhaben nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz. Der Flächennutzungsplan einer Gemeinde ist nach § 18 Abs. 4 Satz 7 a. F. NABEG (nunmehr: § 18 Abs. 4 Satz 8 NABEG) als städtebaulicher Belang zu berücksichtigen. 2. Hat eine planfestgestellte Höchstspannungsleitung zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung den Abschnitt eines Vorhabens zum Gegenstand, das in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG aufgeführt, aber dort nicht mittels Kennzeichnung "E" gemäß § 2 Abs. 5 BBPlG als Erdkabelprojekt eingestuft ist, muss bei der Alternativenprüfung eine die Erdverkabelung beinhaltende Alternative von Gesetzes wegen ausscheiden. 3. Die Planfeststellungsbehörde darf bei der Alternativenprüfung einer Variante nicht den hierfür fehlenden Antrag der Vorhabenträgerin entgegenhalten.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 NABEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 24 NABEG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.