§ 33 – Bußgeldvorschriften

NABEG · Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
2.ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,
3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder
4.ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 33 NABEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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