§ 3a – Zusammenarbeit von Bund und Ländern

NABEG · Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

(1)Bund und Länder wirken zur Realisierung dieser Stromleitungen konstruktiv zusammen.
(2)Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab, dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachplanung oder die Planfeststellung berühren können, sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nicht erschwert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3a NABEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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