§ 30 – Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen

NACHWV_2007 · Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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