Art. 2

NATOPROTG · Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen

Für Klagen gegen das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, im Zusammenhang mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines internationalen militärischen Hauptquartiers in der Bundesrepublik Deutschland ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk dieses Hauptquartier seinen Sitz hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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