Art. 9

NATOTRSTATVTRG · Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

(1)Die Ansprüche sind durch Einreichung eines Antrags auf Entschädigung geltend zu machen.
(2)Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Er hat die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und, soweit möglich, der Höhe nach zu bezeichnen. Er soll ferner alle für die Bearbeitung wesentlichen Angaben enthalten und auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug nehmen.
(3)Ist dem Antragsteller bekannt, daß andere Personen einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen können, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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