Art. 5

NATOTRSTATZABK_NDABKG · Gesetz zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften

(1)Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 5 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 5 treten gleichzeitig mit dem in Artikel 1 Nr. 1 aufgeführten Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens und die übrigen in Artikel 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Abkommen und Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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