§ 1

NATOVORRV_1962 · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an internationale Bedienstete der Nordatlantikvertrags-Organisation

(1)Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Bedienstete der Nordatlantikvertrags-Organisation ist die auf Grund des Artikels 17 des Übereinkommens vom 20. September 1951 über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals am 30. November 1961 zwischen der Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation abgeschlossene Vereinbarung maßgebend. Die in Artikel 18c, e und f sowie Artikel 19 des Übereinkommens vom 20. September 1951 in Verbindung mit Artikel 1 und 3 der Vereinbarung vom 30. November 1961 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen werden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1962 gewährt.
(2)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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