§ 9 – Einvernehmen

NATPMSCHWEIZV · Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz"

Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei, 1.Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,
2.Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
3.der Aufstellung von Bauleitplänen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 NATPMSCHWEIZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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