§ 3 – Schutzzweck

NATPSCHAALSEEV · Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"

(1)Mit der Festsetzung als Naturpark wird bezweckt: 1.die für mitteleuropäische Verhältnisse einzigartige Seenlandschaft in ihrer Unversehrtheit zu erhalten oder dort, wo sie gestört ist, wiederherzustellen,
2.die Lebensgemeinschaften nährstoffärmerer Seen und Moore sowie eine möglichst artenreiche Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten oder wiederherzustellen,
3.die charakteristischen Strukturen einer alten bäuerlichen Kulturlandschaft zu bewahren und damit deren Erholungswert und Bildungswert zu sichern,
4.den Zusammenhang und die Ergänzung zum schleswig-holsteinischen Naturpark "Lauenburgische Seen" herzustellen.
(2)Mit dem Naturpark soll die Strukturverbesserung der ehemaligen Grenzregion gefördert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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