§ 5 – Gebote

NATSGRH_NV · Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Rhön"

(1)Im Biosphärenreservat ist es geboten, 1.in der Schutzzone I die natürliche Entwicklung der Lebensräume zu gewährleisten,
2.in der Schutzzone II ist gebietstypische Vielfalt an Lebensgemeinschaften und Pflanzen- und Tierarten durch geeignete Pflege- und Nutzungsmaßnahmen zu erhalten und zu entwickeln,
3.in der Schutzzone III den natur- und nutzungsbedingten Landschaftscharakter zu erhalten und im Sinne des Schutzzweckes (§ 3) zu gestalten.
(2)Insbesondere ist es geboten, 1.die Bestandsregulierung von Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen,
2.in der Schutzzone II den Bau jagdlicher Anlagen dem Schutzzweck (§ 3) unterzuordnen und mit natürlichen Materialien in landschaftsangepaßter Bauweise vorzunehmen,
3.in den Schutzzonen II und III naturnahe Waldbestände durch geeignete waldbauliche Maßnahmen zu entwickeln,
4.in den Schutzzonen II und III Biotopschutz entsprechend § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln und Koloniebrütern sowie 100 m-Bereich um Vermehrungs- und Fortpflanzungsstätten der vom Aussterben bedrohten Großvogelarten durchzuführen,
5.in der Schutzzone II Halbtrockenrasenstandorte zu erhalten sowie durch Entbuschung in ihrer Fläche auszudehnen,
6.in den Schutzzonen II und III die Weiden mit bodenbeständigen Haustieren zu bewirtschaften,
7.in der Schutzzone III den ökologischen Landbau schrittweise einzuführen,
8.in den Schutzzonen II und III die Fließgewässer zu pflegen,
9.für die Schutzzonen II und III innerhalb von 2 Jahren einen Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen,
10.in der Schutzzone III zur Förderung des sanften Tourismus in dem Pflege- und Entwicklungsplan geeignete Maßnahmen vorzusehen,
11.in der Schutzzone II durch die Bewirtschafter alle Voraussetzungen zu schaffen, daß die mit der Reservatsleitung abgestimmten Freilandforschungen und in Nutzung des Biosphärenreservates für Studien- und Demonstrationszwecke gewährleistet ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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