§ 9 – Bestehen der Prüfung

NATUR_LANDSCHAFTSPFLPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin

(1)Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der praktischen Arbeit und der schriftlichen Prüfung zu bilden. Für den Teil "Wirtschaft, Recht und Soziales" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der praxisbezogenen Aufgabe und der schriftlichen Prüfung zu bilden.
(2)Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungsbestandteilen gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
(3)Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten der vier Prüfungsteile zu errechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 NATUR_LANDSCHAFTSPFLPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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