§ 24 – Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
NAV · Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – VIII ZR 88/25ECLI:DE:BGH:2026:100226BVIIIZR88.25.0
- BGH, Beschl. v. 13.11.2018 – EnVR 34/17ECLI:DE:BGH:2018:131118BENVR34.17.0
- BGH, Urt. v. 14.04.2015 – EnZR 13/14
Versorgungsunterbrechung 1. Aus § 24 Abs. 3 NAV kann nicht die Pflicht des Netzbetreibers hergeleitet werden, dem Verlangen eines Lieferanten nach Unterbrechung der Stromversorgung eines Kunden unter den dort genannten Voraussetzungen nachzukommen. 2a. Die Pflicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist nicht nur dann verletzt, wenn einzelnen Stromlieferanten der Netzzugang zu unterschiedlichen Vertragskonditionen gewährt wird, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Netzbetreiber den Zugang zum Netz davon abhängig macht, dass sich ein Lieferant bestimmten, für ihn nachteiligen Vertragskonditionen unterwirft, ohne dass dieses Verlangen sachlich gerechtfertigt ist. 2b. Es stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG dar, wenn ein Netzbetreiber das Ersuchen eines Stromlieferanten auf Unterbrechung der Stromversorgung eines Abnehmers schon deshalb ablehnt, weil die Belieferung nicht im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses erfolgt.
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