§ 1 – Anwendungsbereich

NDWV · Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen

Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen: 1.Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
2.Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,
3.Evakuierung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 NDWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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