§ 2 – Besondere Betriebsregelungen

NECKARSCHLBETRZV_2021 · Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar

(1)Abweichend von § 1 Absatz 1 gelten an den folgenden Tagen eines Kalenderjahres für die Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar die folgenden besonderen Betriebsregelungen:1. am Karsamstag, am Pfingstsamstag und am 31. Dezember:Ende des Schleusenbetriebs um 14 Uhr,
2.am 1. Januar, am Ostersonntag und am Ostermontag, am Pfingstsonntag und am Pfingstmontag sowie am 24., 25. und 26. Dezember:Ruhen des Schleusenbetriebs,
3.am 2. Januar und am 27. Dezember:Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr, wenn der Tag auf einen Werktag fällt,
4.am Dienstag nach Ostern und am Dienstag nach Pfingsten:Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr.
(2)Absatz 1 gilt nicht für die Schleusen nach § 1 Absatz 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 NECKARSCHLBETRZV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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