§ 3 – Allgemein anerkannte Regeln der Technik

NELEV · Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen

(1)Bei dem Nachweis nach § 2 sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2)Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes eingehalten worden sind.
(3)Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften können in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes auch Überprüfungen der Einhaltung von technischen Mindestanforderungen nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Zertifizierungsstellen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, gefordert werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind.
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Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 NELEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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