§ 8 – Bußgeldvorschriften

NISG · Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 einen dort genannten Wert überschreitet,
2.entgegen § 2 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine dort genannte Anforderung nicht einhält,
3.entgegen § 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 eine Anlage betreibt,
4.entgegen § 4 einer Minderjährigen oder einem Minderjährigen die Benutzung einer Anlage gestattet oder
5.einer vollziehbaren Untersagung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 NISG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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