§ 12 – Eignung des Dritten

NLPOSV_2012 · Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen

(1)Geeignet ist eine meldende Person, wenn sie die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und den diese ausgestaltenden Rechtsakten dauerhaft gewährleistet.
(2)Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung einer meldenden Person feststellen, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen oder Veröffentlichungen anzunehmen ist. In diesem Fall hat die Bundesanstalt die Zulassung der meldenden Person zur elektronischen Mitteilung zu widerrufen. Zuvor ist der meldenden Person unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.
(3)Der Betreiber des Bundesanzeigers ist über die Feststellung der mangelnden Eignung und den Widerruf der Zulassung unverzüglich zu informieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 NLPOSV_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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