§ 2 – Verkehrsverbot

NLV_2018 · Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel

(1)Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und 1.ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,
2.ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion“ oder „Mahlzeit“ oder
3.in Prozent ausgedrückt sind.
(2)Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien 1.Spezifikation,
2.Beschreibung/Definition,
3.Merkmale,
4.Merkmale/Zusammensetzung,
5.Gehalt,
6.Reinheit,
7.Verunreinigungen,
8.Nährstoffe,
9.Kontaminanten,
10.Pestizide,
11.Schwermetalle,
12.Schwermetalle und Halogene,
13.Lösungsmittelreste,
14.mikrobiologische Kriterien,
15.Chemische Parameter,
16.Physikalische Parameter,
17.Analytische Spezifikationen,
18.Zusammensetzung,
19.Fettsäurezusammensetzung,
20.Zusammensetzung des Oleoresins,
21.Physikalisch-chemische Eigenschaften,
22.Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,
23.Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,
24.Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,
25.Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,
26.Acylglycerid-Verteilung,
27.Hoodigoside oder
28.Sonstiges.
Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zusammensetzung betreffen und 1.ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,
2.in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder
3.vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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