§ 6 – Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde

NOK-GEFABWV · Verordnung über die Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal

Mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragte Beschäftigte der zuständigen Behörde, insbesondere der oder die Beauftragte für Gefahrenabwehr, können die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zur Abwehr von Gefahren im Sinne dieser Verordnung treffen. Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal 1.Grundstücke, Betriebsräume und schwimmende Anlagen sowie Wasserfahrzeuge und deren Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und
2.Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 NOK-GEFABWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 NOK-GEFABWV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.