§ 3 – Governance

NOOTSSTVTR · Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag

(1)Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung sowie der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat getroffen.
(2)Zu den grundsätzlichen Entscheidungen gehören insbesondere: a)Finanz- und Budgetplanung,
b)strategische Weiterentwicklung des NOOTS,
c)Bekanntgabe, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des NOOTS vorliegen,
d)Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS und
e)Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß § 9.
(3)Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung.
(4)Der IT-Planungsrat richtet nach Maßgabe der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören.
(5)Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere folgende Entscheidungen: a)Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets,
b)Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und
c)Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur.
(6)Der IT-Planungsrat benennt unterhalb der Steuerungsgruppe eine Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unterstützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine Geschäftsstelle ein. Die Vertretung der Gesamtleitung ist bei der betriebsverantwortlichen Stelle nach § 4 verortet. Die Gesamtleitung ist den Beschlüssen der Steuerungsgruppe gegenüber weisungsgebunden. Zu den Aufgaben der Gesamtleitung gehören insbesondere: a)Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling und
b)Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des NOOTS.
(7)Der IT-Planungsrat richtet eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein. Zu deren Aufgaben gehören insbesondere: a)Operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien,
b)Steuerung und Koordination Datenmanagement des NOOTS und
c)Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 NOOTSSTVTR und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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