§ 26 – Angaben zu Wertpapieren und Kostbarkeiten

NOTAKTVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

(1)Wertpapiere sind unter Angabe der Gattung, des Nennbetrages, der Stückzahl, der Serien und der Nummern einzutragen. Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine sind durch Angabe der Fälligkeitstermine oder der Nummern näher zu bezeichnen.
(2)Kostbarkeiten sind aussagekräftig zu bezeichnen und mit einem Schätzwert einzutragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 NOTAKTVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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