§ 30 – Persönliche Bestätigung

NOTAKTVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

(1)Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Verwahrungsverzeichnis betreffen, müssen durch den Notar persönlich bestätigt werden. Der Inhalt der Änderung oder des Zusatzes und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden.
(2)Absatz 1 gilt nicht für 1.die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
2.die Hinzufügung eines Verweises auf eine andere Einnahme oder Ausgabe und
3.Änderungen und Zusätze, bei denen aus dem Verwahrungsverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist, a)durch wen sie erfolgt sind,
b)wann sie erfolgt sind und
c)welchen Inhalt sie haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 NOTAKTVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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