§ 11 – Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

NOTFV · Verordnung über die notarielle Fachprüfung

(1)Die Aufsichtsarbeiten sind innerhalb einer Kalenderwoche anzufertigen. An allen Prüfungsorten werden je Prüfungstermin dieselben Prüfungsaufgaben zur selben Zeit bearbeitet.
(2)Vor Beginn der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten haben sich die Prüflinge an jedem Tag der Prüfung gegenüber der Aufsichtsperson durch gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass auszuweisen. Ferner haben sich die Prüflinge in eine von der Aufsichtsperson bereitgestellte Anwesenheitsliste einzutragen.
(3)Die Aufsichtsarbeiten sind von den Prüflingen mit der ihnen zugeteilten Kennziffer zu versehen. Außer der Kennziffer dürfen die Aufsichtsarbeiten keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.
(4)Bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten dürfen nur die von der Aufgabenkommission zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden nicht vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellt.
(5)Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs eines Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die örtliche Prüfungsleitung nach Rücksprache mit der Leitung des Prüfungsamtes die Bearbeitungszeit angemessen verlängern. § 18 bleibt unberührt.
(6)Über jeden Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit wird von der Aufsichtsperson eine Niederschrift angefertigt, in die die teilnehmenden Prüflinge, der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Aufsichtsarbeiten, etwaige Ordnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von der örtlichen Prüfungsleitung zu unterschreiben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 NOTFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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