(1)Das Videokommunikationssystem hat nach Maßgabe der folgenden Absätze durch Einbindung einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit folgenden Personen das Erstellen von qualifizierten elektronischen Signaturen und das Versehen elektronischer Dokumente mit diesen zu ermöglichen: 1.der Amtsperson,
2.den Beteiligten und
3.hinzugezogenen Personen.
(2)Die von einer Amtsperson mittels des Videokommunikationssystems erstellte qualifizierte elektronische Signatur muss den Vorgaben des § 33 der Bundesnotarordnung entsprechen.
(3)Die von einem Beteiligten oder einer hinzugezogenen Person mittels des Videokommunikationssystems erstellte qualifizierte elektronische Signatur muss auf einem von der Bundesnotarkammer ausgestellten qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruhen. Dieses qualifizierte Zertifikat muss auf Dauer prüfbar sein und auf der Grundlage eines der in § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes genannten elektronischen Identitätsnachweise oder Identifizierungsmittel ausgestellt werden. Die Erstellung der qualifizierten elektronischen Signaturen im Fernsignaturverfahren ist zu gewährleisten. Zur Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten und zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen dürfen folgende Daten ausgelesen werden: 1.bei Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3 Satz 3;
2.bei Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3 Satz 4.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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