§ 1 – Eintragung von Amtspersonen

NOTVPV · Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

(1)In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum 1.hauptberuflichen Notar,
2.Anwaltsnotar,
3.Notariatsverwalter oder
4.Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung).
(2)In das Notarverzeichnis können zudem Personen eingetragen werden, die 1.im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,
2.als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder
3.als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren.
(3)In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung zudem eingetragen werden: 1.Notarassessoren,
2.ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung,
3.sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete Personen, wenn dies von einem Notar und der betroffenen Person bei der Notarkammer beantragt wird.
(4)Die von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 NOTVPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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