§ 5 – Notarvertretung

NOTVPV · Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

(1)Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend.
(2)Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen: 1.den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,
2.die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,
3.die Anschrift,
4.eine E-Mail-Adresse und
5.eine Telefonnummer.
Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn die eingetragene Person dies verlangt oder nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung der Person als Notarvertretung, Notariatsverwalter oder Notar erfolgen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 NOTVPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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