§ 2

NPBEFVMVK · Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern

(1)Das Befahren der Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen oder Wassersportgeräten ist unter Beachtung der für die Verkehrsteilnehmer in Absatz 2 festgelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach § 7 gewährt worden ist.
(2)Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" so zu verhalten, daß die Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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