§ 1 – Grundsätze der Entschädigung
NS-VENTSCHG · NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 10.12.2025 – 8 C 6.24ECLI:DE:BVerwG:2025:101225U8C6.24.0
1. Unternehmensbeteiligungen sind aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verbracht worden, wenn der Sitz des Unternehmens aus dem Beitrittsgebiet in die westlichen Besatzungszonen oder in die West-Sektoren von Berlin verlegt worden ist (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - LKV 2009, 270 <271 f.> und vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - LKV 2010, 31 <32>). 2. Die Sitzverlegung erfordert einen konstitutiven Akt der hierfür zuständigen Organe der Gesellschaft. Rein tatsächliche Vorgänge wie etwa die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von einem bestimmten Ort aus genügen hierfür ebenso wenig wie die Bestellung eines Pflegers oder Notvertreters außerhalb des Beitrittsgebiets.
- BVerwG, Beschl. v. 29.06.2023 – 8 B 50/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290623B8B50.22.0
- BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 8 C 12/18ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U8C12.18.0
§ 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG schließt eine Entschädigung aus, wenn dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgern rückerstattungsrechtliche Leistungen erbracht wurden, um einen denselben Geschädigten betreffenden Verlust desselben Vermögenswertes wiedergutzumachen.
- BVerwG, Urt. v. 27.02.2019 – 8 C 2/18ECLI:DE:BVerwG:2019:270219U8C2.18.0
1. Der räumliche Anwendungsbereich von § 1 Abs. 6 VermG ist nicht eröffnet, wenn ein im Schädigungszeitpunkt im Beitrittsgebiet belegener Vermögenswert noch vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht wurde und in dessen Anwendungsbereich fiel (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272). 2. Waren in einem solchen Fall die rückerstattungsrechtlichen Fristen zur Anmeldung von Wiedergutmachungsansprüchen bei Verbringen des Vermögenswertes in den Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts noch nicht abgelaufen, scheidet eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 6 VermG aus (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 7 C 20.04 - BVerwGE 122, 286).
- BVerwG, Beschl. v. 06.11.2018 – 8 B 11/18, 8 B 11/18 (8 C 12/18)ECLI:DE:BVerwG:2018:061118B8B11.18.0
- BVerwG, Urt. v. 18.04.2018 – 8 C 5/17ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C5.17.0
1. Die wirksame Anmeldung eines Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände, für die anteilige Entschädigung verlangt wird, innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert und damit identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden. 2. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG sieht keine "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung vor, die sich in der Feststellung einer anteiligen Berechtigung wegen einer bestimmten Unternehmens- oder Anteilsschädigung erschöpft, ohne die Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, an denen die anteilige Berechtigung bestehen soll, konkret zu bezeichnen.
- BVerwG, Urt. v. 18.04.2018 – 8 C 1/17ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C1.17.0
- BVerwG, Urt. v. 18.04.2018 – 8 C 3/17ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C3.17.0
1. Die wirksame Anmeldung eines Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände, für die anteilige Entschädigung verlangt wird, innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert und damit identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden. 2. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG sieht keine "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung vor, die sich in der Feststellung einer anteiligen Berechtigung wegen einer bestimmten Unternehmens- oder Anteilsschädigung erschöpft, ohne die Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, an denen die anteilige Berechtigung bestehen soll, konkret zu bezeichnen. 3. Ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile an einem Unternehmensträger setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG voraus, dass die Anteilsentziehung selbst nach einem nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz wiedergutgemacht wurde. Es reicht daher nicht aus, wenn lediglich eine Wiedergutmachung für die Entziehung des Erlöses eines Anteilsverkaufs gewährt wurde.
- BVerwG, Urt. v. 18.04.2018 – 8 C 4/17ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C4.17.0
- BVerwG, Urt. v. 31.01.2018 – 8 C 23/16ECLI:DE:BVerwG:2018:310118U8C23.16.0
1. Macht der Kläger vorrangig einen Anspruch auf Naturalrestitution und hilfsweise auf Zuerkennung eines Anspruchs auf Entschädigung dem Grunde nach geltend, kann über den Anspruch auf Naturalrestitution nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden. 2. Jeder Verstoß gegen die seinerzeit geltenden DDR-Rechtsvorschriften ist geeignet, die Unredlichkeit eines Erwerbsvorgangs zu begründen, wenn in ihm eine gezielte, sittlich anstößige Manipulation des Erwerbsvorgangs zum Ausdruck kommt (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 10.11 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 25 Rn. 14).
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