§ 7

NSGBEFV · Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt,
2.entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt,
3.entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder
4.entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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