§ 5a – Schutzzweck des Bereiches III

NSGSYLV · Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“

(1)Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1.der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG a)Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001) und
b)Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) sowie
2.des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.
(2)Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Vogelarten sowie zum Schutz des Bereiches III in seinen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Funktionen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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