Art. 2 – Rentenberechnung bei Bezug einer Entschädigungsrente

NSOEBGG · Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet

(1)Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Entschädigungsrentengesetzes, die am 30. Juni 1990 aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen eine nach den Vorschriften der Dritten Rentenverordnung vom 9. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 313) berechnete Rente nicht erhalten haben, werden rentenrechtlich so gestellt wie die Personen, bei denen die Dritte Rentenverordnung angewendet worden ist.
(2)Leistungen aufgrund dieses Artikels werden abweichend von § 300 Abs. 3b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, aber nicht für Zeiten vor dem 3. Oktober 1990, erbracht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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