§ 2

NSUNRURTBESG · Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile

(1)§ 1 findet lediglich in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Anwendung.
(2)§ 1 findet keine Anwendung, soweit eine gerichtliche Entscheidung wegen einer Tat, die nach dem 30. Januar 1933 begangen war, gemäß den §§ 7 bis 9 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 68) bereits ergangen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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