§ 2 – Abweichende Entgeltvereinbarungen

NUTZEV · Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten

(1)Die Vorschriften dieser Verordnung gehen Entgeltvereinbarungen vor, die vor dem 3. Oktober 1990 getroffen worden sind.
(2)Nach dem 2. Oktober 1990 getroffene Vereinbarungen 1.über Nutzungsentgelte oder
2.über den Ausschluss der Erhöhung des Nutzungsentgelts
bleiben unberührt. Solche Vereinbarungen sind auch weiterhin zulässig.
(3)Eine einseitige Erhöhung des Nutzungsentgelts nach dieser Verordnung ist nicht zulässig, soweit und solange eine Erhöhung nach dem 2. Oktober 1990 durch Vereinbarung ausgeschlossen worden ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 NUTZEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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