§ 5 – Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 61d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes

NVWV · Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Nutzung nicht verfügbarer Werke nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftengesetz

(1)Informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Kulturerbe-Einrichtung über einen Widerspruch nach § 61d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, so prüft die Kulturerbe-Einrichtung dessen Berechtigung. Sie informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum über das Ergebnis der Prüfung.
(2)Ist der Widerspruch berechtigt, so sind bereits begonnene Nutzungen des Werkes innerhalb eines Monats zu beenden und künftige Nutzungen zu unterlassen. Die gesetzliche Nutzungserlaubnis wirkt bis zur Beendigung der Nutzungen fort.
(3)Ist der Widerspruch unberechtigt, so darf die Kulturerbe-Einrichtung die Nutzungen des Werkes fortsetzen.
(4)Kann die Kulturerbe-Einrichtung die Berechtigung des Widerspruchs nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 klären, so stellt sie bereits begonnene Nutzungen des Werkes innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 vorläufig ein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 NVWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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