§ 2 – Mehrere Geschädigte

OASG · Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten

Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 OASG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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