§ 8 – Übergangsvorschrift und Inkrafttreten

OASG · Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten

(1)Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
(2)Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 OASG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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