§ 1

OFDHAMBAUFGV · Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Hamburg

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg im Land Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hannover übertragen. Im übrigen werden die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 OFDHAMBAUFGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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