§ 16 – Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde

OFFSHORE-ARBZV · Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie auf Grund besonderer Umstände erforderlich werden, und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen bestimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 OFFSHORE-ARBZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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