§ 12 – Schiffe im Nahbereich

OFFSHOREBERGV · Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

(1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schiffe, die sich einer Plattform nähern, auf der regelmäßig Personen beschäftigt sind, beobachtet werden und erforderlichenfalls über die Lage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren Annäherung gewarnt werden.
(2)Die Beobachtung der Schiffe erfolgt optisch oder, bei verminderter Sicht, über Radar. Die Beobachtung und Unterrichtung der Schiffe erfolgt von der Plattform oder von Bord eines hierfür bereitgestellten Wasserfahrzeugs aus.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 OFFSHOREBERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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