§ 21 – Wetterschutzkleidung

OFFSHOREBERGV · Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

Der Unternehmer hat den Beschäftigten 1.für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen und
2.für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung zur Verfügung zu stellen.
§ 18 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 OFFSHOREBERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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